Selbsterklärung zu den zusätzlichen Stromkosten der Praxis
Beschreibung
Der Bewertungsausschuss hat am 29. März 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 einen Beschluss zur Aufnahme eines neuen Anhang 7 EBM zur befristeten Abrechnung der zusätzlichen Stromkosten für Hochenergiepraxen gefasst. Dieser umfasst die Leistungsbereiche Hochvolttherapie (Abschnitt 25.3.2), Computertomographie (Abschnitt 34.3), Magnet-Resonanz-Tomographie (Abschnitt 34.4) und für die Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren (Abschnitt 40.14).

Praxen, die Leistungen aus den genannten Leistungsbereichen abrechnen, können ihre zusätzlichen Stromkosten mithilfe einer Selbsterklärung gegenüber der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung geltend machen. Für diesen Zweck stellt die KVN ein e-Formular bereit. Hier können die für die Bearbeitung benötigten Angaben erfasst und elektronisch übermittelt werden. Zur Geltendmachung des Anspruchs ist zusätzlich das Einsenden des unterschriebenen Ausdrucks des ausgefüllten Formulars erforderlich.

Rechtsgrundlage
  • Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 640. Sitzung am 29. März 2023 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 vom 29. März 2023 zur Aufnahme eines neuen Anhang 7 EBM zur befristeten Abrechnung zusätzlicher Stromkosten

Gebühr
Keine

Hilfe bei Ihrer Antragstellung
Haben Sie Fragen zur Antragstellung? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 0511 380-4800 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an abrechnungscenter@kvn.de.

Sie erreichen uns Montag bis Donnerstag von 08:00 - 17:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 14:00 Uhr.

Hinweise zum Online-Antrag
  • Die Selbsterklärung ist für jedes Quartal, in dem zusätzliche Stromkosten geltend gemacht werden, spätestens zum Ende des auf das Abrechnungsquartals folgenden Monats einzureichen.
  • Bitte halten Sie folgende Angaben zur Antragstellung bereit:
    • Stromverbrauch für das Abrechnungsquartal (oder das Vorjahresquartal) in Ihrer Hauptbetriebsstätte sowie ggf. Nebenbetriebsstätten
    • Stromkosten für das Abrechnungsquartal
    • Höhe der steuerrelevanten GKV-Einnahmen in 2021
    • Höhe der steuerrelevanten Gesamt-Einnahmen in 2021
    • Ggf. Bescheid über Kostenübernahme von Stromkosten durch andere Stellen
  • Bagatellgrenze: sofern die zusätzlichen Stromkosten der Praxis (gem. Beschluss des BA, Nr. 3 Absatz 7) den Betrag von 500 ¤ im Abrechnungsquartal unterschreiten, besteht kein Anspruch auf Erstattung.
  • Nachweise sollen nur auf Anforderung an die KVN geschickt werden.
  • Sofern der Stromverbrauch im Abrechnungsquartal nicht angegeben werden kann (Angabe des Vorjahresquartalsverbrauchs oder Schätzung), oder nur die Höhe der Abschlagszahlungen angegeben werden kann, ist bis zum 31.03.2024 die Endabrechnung des Stromversorgers bei der KVN einzureichen.
  • Aufbewahrungsfrist für sämtliche rechnungsbegründenden Unterlagen: 31.12.2026.
  • Die ausgefüllte und unterschriebene Selbsterklärung ist postalisch an die KVN zu schicken.
  • Die KVN strebt eine sprachliche Gleichberechtigung der Geschlechter an. Die Verwendung von geschlechtlichen Paarformen würde aber die Verständlichkeit und Klarheit des Antragsformulars erheblich einschränken. Die in diesem Antrag verwendeten Personenbezeichnungen gelten deshalb auch jeweils in ihrer weiblichen Form.
* Pflichtfelder