Beschreibung
Die Richtlinie regelt die Anforderungen an die Ausgestaltung einer berufsgruppenübergreifenden, koordinierten und strukturierten Versorgung für schwer psychisch erkrankte Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Sie soll den Übergang zwischen der stationären und der ambulanten Versorgung erleichtern. Es sollen leicht erreichbare und flexible Versorgungsstrukturen aufgebaut werden, zeitnahe Diagnostik- und Therapiemöglichkeiten erreicht, stationäre Aufenthalte verkürzt sowie die Möglichkeit der Versorgung in der häuslichen Umgebung geschaffen werden und eine bedarfsgerechte Behandlung sichergestellt und eine gezielte Überleitung in die Versorgung außerhalb dieser Richtlinie ermöglicht werden.
Rechtsgrundlage
- § 92 Absatz 6b SGB V
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL)
Gebühr
Keine
Hilfe bei Ihrer Antragstellung
Haben Sie Fragen zur Antragstellung? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 0511 380-3637 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an
Sandra.Dombrowsky@kvn.de.
Hinweise zum Online-Antrag
- Die KVN strebt eine sprachliche Gleichberechtigung der Geschlechter an. Die Verwendung von geschlechtlichen Paarformen würde aber die Verständlichkeit und Klarheit des Antragsformulars erheblich einschränken. Die in diesem Antrag verwendeten Personenbezeichnungen gelten deshalb auch jeweils in ihrer weiblichen Form.
- Der Netzverbund ist ein vertraglicher Zusammenschluss von mindestens 10 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern einer Region. Netzverbundmitglieder können Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Nervenheilkunde oder Neurologie und Psychiatrie, ärztliche und psychologische Psychotherapeuten sowie Fachärzte für Neurologie sein.
- Im Netzverbund müssen mindestens 4 Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Nervenheilkunde oder Neurologie und Psychiatrie und mindestens 4 ärztliche und psychologische Psychotherapeuten zur Verfügung stehen. Ebenso muss mit mind. einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus mit psychiatrischen oder psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene (welches für die regionale psychiatrische Pflichtversorgung zuständig ist) in der Region des Netzverbundes ein Kooperationsvertrag abgeschlossen sein. Diese sind bei Antragstellung bereits anzugeben, ohne diese Angaben kann das e-Formular nicht abgesendet werden. Weitere im Rahmen der Antragstellung erforderliche und für die Genhmigung einzureichende Unterlagen können Sie dieser Checkliste entnehmen.
Antragsteller
Angaben zum Antragsteller
Antragsteller ist immer der Netzverbund (Der Netzverbund ist ein vertraglicher Zusammenschluss von zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern einer Region. Die Versorgungsregion des Netzverbundes soll ein zusammenhängendes Gebiet sein, das durch seine Ausdehnung eine kooperative Berufsausübung nicht hindert.) Sie müssen daher gemäß Netzverbundvertrag vertretungsberechtigt sein.
Mitglieder | Vertragsarzt
Angaben zu den Netzverbundsmitgliedern (§ 3 Abs. 2 KSVPsych-RL) - Vertragsärzte
Im Netzverbund müssen mindestens 4 Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Nervenheilkunde oder Neurologie und Psychiatrie zur Verfügung stehen.
Netzverbundmitglieder können Leistungserbringer sein, die jeweils selbst einer der genannten Fachgruppen angehören oder eine dieser Qualifikationen über eine Anstellungsgenehmigung bereithalten (z. B. MVZ).
Mitglieder | Psychotherapeut
Angaben zu den Netzverbundsmitgliedern (§ 3 Abs. 2 KSVPsych-RL) - Teilnehmer der vertragsärztlichen Versorgung
Im Netzverbund müssen mindestens 4 ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten zur Verfügung stehen.
Netzverbundmitglieder können Leistungserbringer sein, die jeweils selbst einer der genannten Fachgruppen angehören oder eine dieser Qualifikationen über eine Anstellungsgenehmigung bereithalten (z. B. MVZ).
Kooperation | Krankenhaus
Kooperation mit einem Krankenhaus nach § 108 SGB V
Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung ist, dass der Netzverbund Kooperationsverträge, die den Vorgaben des § 6 KSVPsych-RL entsprechen, abschließt mit mindestens einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus mit psychiatrischen oder psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene. Mindestens eines der kooperierenden Krankenhäuser muss in der Region des Netzverbundes für die regionale psychiatrische Pflichtversorgung zuständig sein.
Bezugsarzt/-
psychotherapeut
Angaben zum Bezugsarzt/-psychotherapeut
Mindestens eine Person muss die Funktion des Bezugsarztes-/psychotherapeut übernehmen und folgende Qualifikationen erfüllen:
- Sie muss über einen vollen Versorgungsauftrag verfügen. Statt eines vollen Versorgungsauftrages ist bei einem über eine Anstellungsgenehmigung angestellten Facharzt oder Psychotherapeuten eine Vollzeittätigkeit erforderlich.
- Weiterhin muss sie in der Lage sein, die Koordination der Versorgung der Patienten an eine nichtärztliche Person nach § 5 Absatz 2 KSVPsych-RL (Koordinationsperson) zu delegieren.
- Sie ist Netzverbundmitglied oder bei einem solchen Netzverbundmitglied angestellt.
- Sie gehört einer der folgenden Fachgruppen an: Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärzte für Nervenheilkunde, Fachärzte für Neurologie oder Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, Ärztliche oder Psychologische Psychotherapeuten.
Für Krankenhausärzte gilt: Ist ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus mit einer psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 SGB V Kooperationsvertragspartner, kann auch ein Facharzt oder ein Psychotherapeut nach § 4 Abs.1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 KSVPsych-RL Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeut sein. Es gelten die oben genannten Voraussetzungen entsprechend, wobei hier eine Vollzeitstelle zur Sicherstellung der Erreichbarkeit heranzuziehen ist.
Bezugsarzt/-
psychotherapeut | Erreichbarkeiten
Erreichbarkeit der Bezugsärzte-/psychotherapeuten
Der Netzverbund muss sein Angebot sowie die Erreichbarkeit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und der zuständigen Landeskrankenhausgesellschaft zur Information der Patienten mitteilen (§ 3 Abs. 11 der KSVPsych-RL). Im weiteren stellen die Kassenärztlichen Vereinigungen im Internet ein öffentliches Verzeichnis des Netzverbundes bereit. Zur Erstellung dieses Verzeichnisses geben Sie bitte im Folgenden an, zu welchen Zeiten die Bezugstherapeuten Ihres Netzverbundes erreichbar sind. Bitte machen Sie diese Angaben für jeden Bezugstherapeuten gesondert. Bitte geben Sie alle Zeiten am Vor- und Nachmittag an, an denen ein Patient Sie erreichen kann. Das hilft dabei, den Patienten unkompliziert eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen und sie der Komplexversorgung zuzuführen. Die Angabe bezieht sich nicht auf Ihre regulären Sprechstunden, sondern alleinig auf die Erreichbarkeit für Patienten der Komplexversorgung durch den Netzverbund. Demnach können diese beiden Zeiten (Sprechstunde / Komplexversorgung) auch auseinanderfallen.
Koordinationspersonen
Angaben zu Koordinationspersonen
Durch folgende Berufsgruppen kann die Koordination der Versorgung der Patienten erfolgen:
- Soziotherapeutische Leistungserbringer, die einen Vertrag zur Erbringung von Soziotherapie nach § 132b SGB V abgeschlossen haben
- Zugelassene Ergotherapeuten nach § 124 SGB V
- Leistungserbringer, die einen Vertrag für die Erbringung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege gemäß § 132a SGB V abgeschlossen haben
- Medizinische Fachangestellte
- Sozialarbeiter
- Sozialpädagogen
- Pflegefachpersonen
- Psychologen
Die Koordinationspersonen nach den Nummern 4 bis 8 müssen eine zweijährige Berufserfahrung in der Versorgung von Patienten mit psychischen Erkrankungen oder eine fachspezifische Zusatzqualifikation, die Kenntnisse im Umgang mit psychischen Störungen (beispielsweise die Fortbildung "Neurologie und Psychiatrie" für Medizinische Fachangestellte der Bundesärztekammer) belegt, nachweisen. Bei der Berufserfahrung können Ausbildungszeiten berücksichtigt werden.
Weitere Leistungserbringer
Angaben zu weiteren Leistungserbringern
Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung nach § 3 Absatz 1 KSVPsych-RL ist, dass der Netzverbund Kooperationsverträge, die den Vorgaben des § 6 KSVPsych-RL entsprechen, abschließt mit mindestens einem der nachfolgenden Leistungserbringer:
- einem Leistungserbringer für Ergotherapie mit einer Zulassung nach § 124 SGB V oder
- einem Leistungserbringer, der einen Vertrag zur Soziotherapie gemäß § 132b SGB V abgeschlossen hat oder
- einem Leistungserbringer, der einen Vertrag für die Erbringung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege gemäß § 132a Absatz 4 SGB V abgeschlossen hat.
Krankenhaus | psychosom. Kompetenz
Kooperation mit einem Krankenhaus mit psychosomatischen Kompetenzen
Zusätzlich ist die Kooperation mit einem Krankenhaus anzustreben, das über psychosomatische Kompetenzen verfügt. Dabei kann es sich um das Vorhandensein einer spezifischen Fachabteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie handeln oder aber eine entsprechende fachärztliche Kompetenz, z. B. durch einen Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Diese Kooperation ist fakultativ, § 3 Abs. 3 S. 3 KSVPsych-RL.
Besteht bereits ein Kooperationsvertrag mit einem Krankenhaus mit psychosomatischen Kompetenzen?
Krankenhaus | Entzugsbehandlung
Kooperation mit einem Krankenhaus mit Entzugsbehandlung
Die Versorgung nach dieser Richtlinie von Patienten mit psychischen Erkrankungen durch psychotrope Substanzen (gemäß ICD-10-GM F10-F19) setzt voraus, dass eines der mit dem Netzverbund gemäß Absatz 3 kooperierenden Krankenhäuser eine qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitserkrankter bei Erwachsenen durchführen kann.
Patienten mit psychischen Erkrankungen durch psychotrope Substanzen können nach dieser Richtlinie behandelt werden?
Zusätzliche Erklärung Antragsteller
Zusätzliche Erklärung des/der Antragsteller
Einbeziehung bei Bedarf
Auch die Einbeziehung von zusätzlichen Leistungserbringern nach § 3 Abs. 4 KSVPsych-RL (z.B. FA für Kinder- und Jugendmedizin) und bereits behandelnden Ärzten nach § 3 Abs. 12 KSVPsych-RL in die Versorgung nach dieser Richtlinie ist vorgesehen.
Darüber hinaus sollen zur Adressierung des Versorgungsziels nach § 1 Absatz 3 Nummer 9 KSVPsych-RL bei Bedarf insbesondere berücksichtigt werden:
- Sozialpsychiatrische Dienste und, soweit vorhanden, Krisendienste,
- Leistungserbringer der Eingliederungshilfe,
- Leistungserbringer zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- zugelassene vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben,
- Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V mit Leistungsangeboten für Menschen mit einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung,
- Psychosoziale Beratungsstellen und Suchtberatungsstellen,
- Traumaambulanzen nach § 31 SGB XIV,
- Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit einer psychischen Erkrankung und
- Psychosoziale Einrichtungen zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Geflüchteten.
Weitere Antragsbearbeitung
Weitere Antragsbearbeitung
Zur zügigen Antragsbearbeitung ist es erforderlich, dass Sie die in der Checkliste zum Antrag genannten Unterlagen (sofern der Upload im e-Formular noch nicht erfolgt ist) zeitnah nachreichen. Bitte beachten Sie, dass der Netzverbund erst dann vertragsärztlich tätig werden darf, wenn Ihnen als Vertretungsberechtigter der Genehmigungsbescheid zugegangen ist. Diese Genehmigung wird in der Regel binnen eines Monats nach Antragseingang bzw. nach Vorlage der erforderlichen Nachweise erteilt.
Nachdem Sie alle Angaben überprüft und das Formular abgesendet haben, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail.
Sollten Sie noch weitere Dokumente oder Nachweise vorliegen haben, die für die Antragsbearbeitung von Bedeutung sind, können Sie diese hier hochladen.